In diesem Artikel werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte analysiert, die beim Kauf eines gebrauchten Bootes in Spanien zu beachten sind.

1.- Bootspapiere

Ist der Kauf eines Bootes entschieden, sind die dazugehörigen Unterlagen zu überprüfen. Hierzu ist beim Schiffsregister der Generaldirektion der Handelsmarine Information über das Boot einzuholen.

In Spanien müssen die Boote mit einer Länge von mehr als 2,5 m in dem besagten Register registriert oder eingetragen werden. Der Schiffsregister (in den bedeutendsten Küstenstädten gibt es Zweigstellen) erteilt Auskunft über den Eigentümer und eventuelle Belastungen des Bootes. Es gibt also eine bedeutende Sicherheit, die in keinem anderen Register für Freizeitschiffe zu finden ist.

Soll das Boot unter der Flagge eines anderen Staates fahren, ist nach Kaufabschluss beim spanischen Schiffsregister die Ausflaggung zu beantragen, um die Registrierung des Bootes in dem anderen Staat vornehmen zu können.

2. Unterlagen für den Kaufabschluss

Bei einem gebrauchten Boot ist es zwar nicht zwingend notwendig, jedoch ratsam, einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterzeichnen, in welchem die Bedingungen des Kaufgeschäftes festgehalten sind.

Grundsätzlich muss der Bootskaufvertrag zumindest die Daten der Parteien und die des Bootes, den Preis, die Zahlungsart, die Ausrüstungsgegenstände und das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz enthalten, denn dies verschafft Sicherheit und Garantien im Falle eventueller Streitigkeiten. Für den Käufer ist dieser Vertrag der Eigentumsnachweis für das Boot.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Firma und muss die Mehrwertsteuer mit aufgeführt werden, ist der Verkauf mit einer Rechnung zu belegen. Dies ist allerdings kein Hindernis, um nicht auch zusätzlich einen Vertrag zu unterzeichnen.

Dieser Vertrag (oder Rechnung) dient zur Vornahme des Eigentümerwechsels, zur Sicherheit im Falle von Mängeln oder Fehlern und zur Beantragung der Ausflaggung.

3.- Gewährleistungen

Wird der Kaufvertrag in Spanien abgeschlossen und keine abweichende Vereinbarung getroffen, richten sich die Gewährleistungen und Verpflichtungen der Parteien grundsätzlich nach dem spanischen Recht. Bei Yachtkaufverträgen binden sich die Parteien oft an das englische Recht.

Die Gewährleistung für neue Boote ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um ein gebrauchtes Boot, hängt der Zeitraum der Gewährleistung von der Eigenschaft der Parteien ab (vor allem, wenn der Verkäufer ein Händler ist).

Wird der Kaufvertrag zwischen nicht gewerblichen Vertragsparteien geschlossen, hat der Verkäufer laut spanischer Gesetzgebung eine Gewährleistung für das Boot von 6 Monaten hinsichtlich eventueller verdeckter Mängel zu übernehmen. Als verdeckte Mängel werden solche Defekte bezeichnet, die bereits vor dem Kauf vorhanden waren, aber schwer ausfindig zu machen sind und aufgrund derer, hätte der Käufer von ihnen gewusst, er von dem Geschäft Abstand genommen oder einen niedrigeren Preis bezahlt hätte.

In diesem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder einen Preisnachlass verlangen.

Ist der Verkäufer eine Firma, beträgt die Gewährleistung für das Boot laut spanischem Gesetz zwei Jahre, genau wie bei einem neuen Boot. Handelt es sich um ein gebrauchtes Boot, können die Vertragsparteien jedoch vereinbaren, die Gewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung eines Brokers oder Vertreters keine Gewährleistung von einem oder zwei Jahre voraussetzt, es sei denn, der Vermittler handelt als Verkäufer.

4. Steuerliche Pflichten

Handelt es sich um ein neues Boot, muss der Verkäufer die Mehrwertsteuer auf den Käufer überwälzen. In Spanien beträgt die Mehrwertsteuer derzeit 18%.

Wenn es sich um ein gebrauchtes Boot und beim Verkäufer um eine Firma handelt, die die Mehrwertsteuer beim Kauf des Bootes abgezogen hat, ist die spanische Mehrwertsteuer zu entrichten. Ist der Käufer ein ausländisches Unternehmen mit Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, so muss diese nicht in Spanien sondern im Bestimmungsland zu dem entsprechenden Satz abgeführt werden.

Ist die Mehrwertsteuer bereits bezahlt und das Boot bleibt weiterhin in Spanien registriert, wird für den Eigentümerwechsel im Schiffsregister die Übertragungssteuer [Impuesto de Transmisiones Patrimoniales (ITP)] berechnet. Diese Steuer beträgt 4% des Bootwertes. In Bezug auf die Übertragungssteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese erhoben wird, sofern der Bootskauf auf spanischem Gebiet getätigt wird und keine Mehrwertsteuer berechnet wird. Dies bedeutet, dass selbst der von ausländischen Vertragsparteien auf spanischem Gebiet getätigte Kauf von ausländischen Booten besteuert wird.

Es ist auf jeden Fall sehr wichtig, einen Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer zu erbringen wenn das Boot für den privaten Gebrauch durch einen EU-Ansässigen bestimmt wird, da dies Pflicht ist.

In Spanien gibt es die Sondersteuer auf bestimmte Transportmittel (Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte), welche als Anmeldesteuer (Impuesto de Matriculación) bekannt ist. Diese Steuer betrifft nur diejenigen, die in Spanien ansässig sind. Auf jeden Fall ist diese Steuer als bereits entrichtet anzusehen, wenn das Boot unter spanischer Flagge fährt, ausgenommen, das Boot wurde für die Vermietung bestimmt.

Sind seit der Anmeldung in Spanien nicht mehr als vier Jahre vergangen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, bei der Ausflaggung die Erstattung eines Teils der entrichteten Anmeldesteuer zu beantragen.

Dezember, 2010

Dieses Dokument wurde von dem Team aus auf Freizeitschifffahrt spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei NauticaLegal verfasst und dient als grundlegende Information über die rechtlichen Aspekte beim Kauf eines Sportbootes in Spanien.



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